Immerhin setzt eine Verweigerung des prozessualen Armenrechts wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Regel voraus, dass der (zumal prozessunerfahrene) Gesuchsteller, wenn er die notwendigen Angaben nicht von sich aus macht, zuvor vom Richter zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse (oder – mit Blick auf die Beurteilung der Prozessaussichten – seiner Angriffs- oder Verteidigungsmittel) aufgefordert wird, wobei eine einmalige richterliche Fristansetzung grundsätzlich ausreicht;