d) Aus der verfahrensrechtlichen Natur des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege folgt sodann, dass das befasste Gericht dessen gesetzliche Voraussetzungen – unabhängig davon, ob diese bestritten sind oder nicht –- grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 30 zu § 54 ZPO). Die insoweit geltende Offizialmaxime unterliegt allerdings einer doppelten Beschränkung. Diese ergibt sich einerseits aus dem in § 84 Abs. 1 ZPO und § 87 ZPO statuierten Antragsprinzip und andererseits aus der in § 84 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. im Einzelnen zur Ausge- - 7 -