Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21b zu § 84 ZPO), wobei das Gericht den Gesuchsteller im Hinblick auf die (Vorab-)Beurteilung der Prozesschancen über seine Angriffs- und Verteidigungsmittel befragen kann (§ 84 Abs. 2 ZPO). c) Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit (welche ihrerseits sowohl Einkommenswie auch Vermögensarmut voraussetzt) ist dann zu bejahen, wenn der Ansprecher sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat, wie beispielsweise Bargeld, die eigene Arbeitskraft und den Kredit, den er aufgrund seiner Vermögenslage erwarten darf (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 11 zu § 84 ZPO; s.a. ZR 101 Nr. 14, Erw. 4).