(Sollte Art. 29 Abs. 3 BV hingegen keine über die kantonalrechtlichen Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche einräumen, wäre das Armenrechtsgesuch, soweit es von der Beschwerdeführerin 2 gestellt ist, schon gestützt auf § 84 Abs. 3 ZPO abzuweisen. Wie es sich damit verhält, kann indessen offengelassen werden, da das Gesuch aus den nachstehenden [anderen] Gründen ohnehin abzuweisen ist.)