diesem Punkt über die durch § 84 (i.V.m. § 87) ZPO gewährleisteten Ansprüche hinausgehen und auch den Handelsgesellschaften – bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine Kollektivgesellschaft (vgl. OG act. 7) – einen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einräumen, wäre dieser jedenfalls an die (zusätzliche) Voraussetzung geknüpft, dass sowohl die Gesellschaft selbst als auch deren unbeschränkt haftende Gesellschafter mittellos sind (vgl. BGE 116 II 651 ff. [zu Art. 152 OG]; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 27 zu § 84 ZPO). (Sollte Art.