Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang, ob neben den natürlichen Personen, auf welche die eben genannten Vorschriften zugeschnitten sind, auch Kollektiv- und Kommanditgesellschaften in den Genuss des prozessualen Armenrechts kommen können. Dies deshalb, weiI nach der primär anwendbaren kantonalrechtlichen Vorschrift von § 84 Abs. 3 (i.V.m. § 87) ZPO nicht nur juristische Personen (dazu ZR 96 Nr. 109; 100 Nr. 29; vgl. immerhin auch ZR 101 Nr. 93), sondern auch Handelsgesellschaften von der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen sind. Sollte die – die kantonale (Ausschluss-)Regelung diesfalls derogierende – bundes(verfassungs)rechtliche Minimalgarantie in