a) Gemäss § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO (sowie nach Art. 29 Abs. 3 BV) hat eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess (auf entsprechendes Gesuch hin) Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters; Letzteres allerdings nur, sofern sie zur gehörigen Führung des Prozesses eines solchen bedarf (eingehend zum Ganzen Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 1 ff. zu § 84 ZPO und N 1 ff. zu - 5 -