1. Die Beschwerdeführer beantragen (auch) für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und – im Hinblick auf die Begründung ihrer Beschwerde – die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (KG act. 1 S. 1, Ziff. 2-4). Diese Gesuche sind – wenn auch zulässigerweise erst im Rahmen des vorliegenden Erledigungsbeschlusses (vgl. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12) – vorweg zu entscheiden. Dabei seien zunächst die (hier relevanten) Grundsätze des prozessualen Armenrechts in Erinnerung gerufen (vgl. bereits Kass.-Nr. 2002/279 vom 6.5.2003 i.S. der Beschwerdeführer, Erw. II/3/b-e):