Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2004 wurde der Beschwerde antragsgemäss (vgl. KG act. 1 S. 1, Ziff. 5) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6). Da sich die Beschwerde – wie im Folgenden (Erw. IV) zu zeigen sein wird – nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 5) sofort als unbegründet erweist (soweit sie den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen überhaupt zu genügen vermag), kann von Weiterungen im Sinne - 4 -