3. Gegen diesen ihnen am 27. April 2004 zugestellten (vgl. OG act. 9/1-2) obergerichtlichen Zwischenentscheid erhoben die Beschwerdeführer unter dem 7. Mai 2004 die vorliegende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1), welche sie mit (gleichentags zur Post gegebener und damit noch innert laufender Beschwerdefrist) eingereichter (vgl. § 287 ZPO und §§ 191/193 GVG) Eingabe vom 27. Mai 2004 ergänzend begründeten (KG act. 8; s.a. KG act. 6). Damit beantragen sie in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses (KG act. 1 S. 1, Ziff. 1).