Mit Zwischenbeschluss vom 26. März 2004 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) auf die beklagtischen Ausstandsbegehren nicht ein, und sie wies das Gesuch, dem Beschwerdeführer 1 einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, ab. Ferner setzte sie den Beschwerdeführern eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen ab Zustellung des (Zwischen-)Beschlusses an, um ihre im Wesentlichen nur aus Rekursanträgen bestehende Rekursschrift zu ergänzen und eine Begründung der Anträge nachzureichen, soweit Letztere nicht bereits beurteilt oder obsolet geworden sind (OG act. 8 = KG act. 2).