wegen mangelnder Neutralität ab. Im Besonderen und namentlich richtete sich ihr Ablehnungsbegehren auch gegen die den erstinstanzlichen Ausweisungsentscheid fällende Einzelrichterin M., welcher sie Voreingenommenheit und Vorbefassung vorwarfen (OG act. 1 S. 2, Ziff. 14). - 3 -