2. Hiegegen rekurrierten die Beschwerdeführer rechtzeitig mit dem (Haupt-) Antrag auf Aufhebung der einzelrichterlichen Verfügung (OG act. 1 = ER act. 25 [insbes. S. 1, Ziff. 1]). Zudem stellten sie unter anderem das (prozessuale) Gesuch, dem Beschwerdeführer 1 für das Rekursverfahren einen unentgeltlichen Rechtsvertreter beizugeben (OG act. 1 S. 1 f., Ziff. 5 und 12-13). Weiter lehnten sie nicht nur sämtliche (auch Ersatz-)Richter/-innen und juristischen Mitarbeiter/ -innen des Obergerichts (OG act. 1 S. 1, Ziff. 1 und 2, sowie S. 3), sondern auch diejenigen des Bezirksgerichts Q. (OG act. 1 S. 3 unten) wegen mangelnder Neutralität ab.