1. Mit Verfügung vom 16. September 2003 befahl die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Q. dem Beschwerdeführer 1 (Beklagter und Rekurrent 1) und der durch diesen vertretenen Beschwerdeführerin 2 (Beklagte und Rekurrentin 2) in Gutheissung eines von der Beschwerdegegnerin (Klägerin und Rekursgegnerin) am 18. Juni 2003 gestellten Ausweisungsbegehrens (vgl. ER act. 1) gestützt auf § 222 Ziff. 2 ZPO und unter Androhung des Zwangsvollzugs im Unterlassungsfalle (sowie unter gleichzeitiger Vollstreckungsanweisung an das Gemeindeammannamt Q.), die von den Beschwerdeführern benützte 3 1/2-Zimmer-Wohnung im ersten Stock der Liegenschaft P. in Q. innert