{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040075_2004-09-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4EAD8885A8096277C1256F230030DF53_AA040075.pdf", "Checksum": "9c0466b5d2a211a4c08ba6c268faf5ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040075"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitwirkungspflicht beim Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - Anfechtung prozessleitender Entscheide mit kant. 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Nichtigkeitsbeschwerde - Anfechtung mehrfach begründeter Entscheide - Ablehnung von Justizbeamten\n\n Im Lichte ihres ausdrücklichen Verzichts auf Stellung eines Ausstandsbegehrens ist den Beschwerdeführern zudem ein \"venire contra factum proprium\"\nund damit ein gegen § 50 Abs. 1 ZPO und Art. 2 ZGB verstossendes treuwidriges\nbzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn sie – ohne dabei neu\nentdeckte Tatsachen zu nennen, die den Anschein der Voreingenommenheit zu\nerwecken geeignet sind – besagter Richterin in der Beschwerde Befangenheit\nvorwerfen und (im Nachhinein doch noch) den Ausstandsgrund gemäss § 96 Ziff.\n4 GVG anrufen (so sinngemäss KG act. 8 S. 2 Mitte). Jedenfalls ist auch im Zusammenhang mit der Amtsführung der erstinstanzlichen Einzelrichterin kein Nichtigkeitsgrund erkennbar.\n- 21 -\n\nc) Somit ist nicht ersichtlich (und in der Beschwerde auch nicht rechtsgenügend dargetan), dass und inwiefern der vorstanzliche Entscheid, auf die nicht näher begründeten, sondern völlig unsubstanziierten, nicht nur gegen die erstinstanzliche Einzelrichterin M., sondern in pauschaler Weise gegen das gesamte\nObergericht und das gesamte Bezirksgericht Q. sowie gegen sämtliche juristischen Sekretärinnen und Sekretäre dieser Gerichte gerichteten Ablehnungsbegehren (vgl. OG act. 1 S. 1 [Ziff. 1 und 2] und S. 3) nicht einzutreten, an einem\nMangel im Sinne von § 281 ZPO leiden sollte. Auch diesbezüglich vermag die\nBeschwerde nicht durchzudringen.\n\n3.4. Nicht einzutreten ist schliesslich auf die weitere Rüge, die Vorinstanz\nhabe die Sache nicht an den Regierungsrat und den Kantonsrat des Kantons Zürich überwiesen, obwohl dies in der Rekursschrift (im Hinblick auf die gegen den\nKanton Zürich geltend gemachten Schadenersatzforderungen) ausdrücklich beantragt worden sei (KG act. 8 S. 2). Denn einerseits dürften die Beschwerdeführer\ndurch den Umstand, dass die Vorinstanz ihren Überweisungsantrag im angefochtenen Zwischenentscheid, mit welchem einstweilen lediglich die beklagtischen Ausstandsbegehren sowie das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren beurteilt wurden, (noch) nicht behandelt hat, (noch) gar nicht beschwert sein, was – als Prozessvoraussetzung –\njedoch unabdingbare Grundprämisse für eine Gutheissung wäre (vgl. § 51 Abs. 2\nZPO und § 281 ZPO [\"zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers\"];\nFrank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S.\n23 ff.; s.a. Spühler/Vock, a.a.O., S. 65). Andererseits betrifft die damit zur Prüfung\ngestellte Frage, ob im Rahmen eines zivilprozessualen Verfahrens eine Überweisung der Akten an den Regierungs- oder Kantonsrat erfolgen soll, nicht das Prozessverhältnis zwischen den Parteien und daher keinen Akt der Rechtsprechung,\nsondern einen solchen der Justizverwaltung. (Das gilt zumindest ausserhalb der\nVorschrift von § 194 GVG, welche in casu deshalb nicht weiter beachtlich ist, weil\ndie Beschwerdeführer von der erstinstanzlichen Einzelrichterin explizit darüber\nbelehrt worden sind, bei welcher Behörde eine gegen den Kanton gerichtete Haftungsklage einzureichen ist [vgl. ER act. 16 S. 11, Erw. IV/6/g] und diesbezüglich\nfolglich kein Irrtum vorlag.) Gegen Akte der Justizverwaltung ist – wie aus § 284\n- 22 -\n\nZiff. 2 ZPO abgeleitet wird – die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch nicht zulässig\n(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 [und 3a] zu § 284 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O.,\nS. 58; von Rechenberg, a.a.O., S. 7; Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 a.E. zu § 105\nGVG).\n\n4. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mit ihren Einwänden nicht darzutun vermögen, dass der vorinstanzliche Zwischenbeschluss vom 26. März 2004 (KG act. 2) zu ihrem Nachteil mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO behaftet ist. Dementsprechend ist die Beschwerde\nabzuweisen, soweit (insbesondere unter dem Aspekt von § 288 ZPO) überhaupt\nauf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende\nWirkung, und den Beschwerdeführern ist die von der Vorinstanz angesetzte,\ndurch den Suspensiveffekt jedoch in ihrem Lauf gehemmte Frist zur Einreichung\neiner ergänzten Rekursbegründung neu zu eröffnen (vgl. von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und\nRechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 295/296; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 22; Spühler/Vock, a.a.O.,\nS. 78; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 291 ZPO). Dabei steht es der Vorinstanz selbstverständlich frei, den Beschwerdeführern diese Frist in Ausübung\nder (durch die Neuansetzung nicht tangierten) zweitinstanzlichen Prozessleitung\ngegebenenfalls wieder abzunehmen und abweichende Anordnungen zu treffen,\nsollte sie zur Auffassung gelangen, dass die behauptete Weitervermietung der im\nStreit liegenden Wohnung eine andere Fortsetzung des Rekursverfahrens angezeigt erscheinen lasse.\n\nV.\n\nBei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) je zur Hälfte, jedoch unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag (s.a. § 70 Abs. 1 ZPO),\nden mit ihren (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführern aufzu-\n- 23 -\n\nerlegen. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n"}