{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040075_2004-09-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4EAD8885A8096277C1256F230030DF53_AA040075.pdf", "Checksum": "9c0466b5d2a211a4c08ba6c268faf5ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040075"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitwirkungspflicht beim Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - Anfechtung prozessleitender Entscheide mit kant. 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OG act. 1 S.1\n[Ziff. 1 und 2] und S. 3 unten) – zudem gegen ein ganzes Gericht als Gesamtbehörde oder eine Vielzahl von (auch mit der Sache nicht befassten) Gerichtsmitgliedern, hat es nach ständiger Praxis als trölerisch bzw. rechtsmissbräuchlich\nund damit als unzulässig zu gelten. Auf ein solches Ausstandsbegehren ist – ohne Durchführung eines formellen Ausstandsverfahrens im Sinne von §§ 100 f.\nGVG – nicht einzutreten, wobei beim Nichteintretensentscheid auch Richter und\nKanzleibeamte mitwirken dürfen, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtet\n(vgl. ZR 91/92 Nr. 54; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anh. II, N 18 f. zu §§ 95 f.\nGVG; statt vieler auch Kass.-Nr. 2003/043 vom 25.4.2003 i.S. T. c. K. und L., Erw.\n3/b/bb; 2002/152 vom 26.7.2002 i.S. T. c. K. und L., Erw. 3/c; 2001/247 vom\n1.10.2001 i.S. T. c. StaZ und OGZ, Erw. 2/b). Braucht in derartigen Fällen aber\nkein eigentliches Ausstandsverfahren durchgeführt zu werden, greifen die Rügen\nder Beschwerdeführer, es hätten keine gewissenhaften Erklärungen im Sinne von\n§ 100 Abs. 1 GVG vorgelegen und die im Ablehnungsbegehren genannten Be-\n- 19 -\n\nweise seien unberücksichtigt geblieben (KG act. 8 S. 1 und 2), von vornherein ins\nLeere.\n\nbb) An der Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vermag auch der\nUmstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer gegen die (in ihrer Gesamtheit) abgelehnten Justizpersonen eine (gemäss § 6 des kantonalen Haftungsgesetzes [LS 170.1] im Übrigen ohnehin gegen den Staat und nicht gegen\ndessen Funktionsträger persönlich zu richtende) Schadenersatzklage in Aussicht\nstellen und deren Benennung als Zeugen in Erwägung ziehen (KG act. 8 S. 2),\ngenügt nach der Rechtsprechung allein die Einleitung einer Zivilklage (oder die\nErstattung einer Strafanzeige gegen eine [oder mehrere] am Verfahren beteiligte\nGerichtsperson[en]) doch nicht zur Begründung des Ablehnungsgrundes der\nFeindschaft im Sinne von § 96 Ziff. 3 GVG (ZR 60 Nr. 33, Erw. 2; 81 Nr. 42; s.a.\nKass.-Nr. 99/397 vom 27.6.2000 i.S. M. c. S., Erw. III/1; 99/422 vom 7.12.1999\ni.S. M. c. A., Erw. III/1; 2001/007 REV vom 8.1.2002 i.S. M. c. B. et al., Erw. 5.3)\noder desjenigen von § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG (Hauser/Schweri, a.a.O., N 19 zu\n§ 95 GVG) bzw. § 96 Ziff. 2 GVG; andernfalls hätte es eine Prozesspartei nämlich\nin der Hand, durch blosse Einreichung von – allenfalls noch so unbegründeten –\nZivilklagen (oder Strafanzeigen) nach Belieben ihr missliebige Justizbeamte in\nden Ausstand zu beordern (s.a. Hauser/Schweri, a.a.O., N 21 zu § 96 GVG).\nDesgleichen führt auch der blosse Antrag auf Vernehmung als Zeuge (oder die\nblosse Absicht oder Ankündigung, einen bestimmten Justizbeamten als Zeugen\nzu benennen) nicht ohne weiteres zum Ausstandsgrund von § 96 Ziff. 2 GVG\n(Hauser/Schweri, a.a.O., N 19 zu § 96 GVG).\n\nEbenso wenig begründet allein der Umstand, dass eine (oder mehrere) verfahrensbeteiligte Gerichtsperson(en) in einem früheren Prozess einmal zu Ungunsten der betreffenden Partei entschieden hat (haben), den Ablehnungsgrund\ngemäss § 96 Ziff. 4 GVG (oder Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) (Hauser/Schweri, a.a.O., N 23 und 40 zu § 96 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.,\nAnh. II, N 8 zu §§ 95 f. GVG; ZR 79 Nr. 5; Kass.-Nr. AA040004 i.S. S. et al. c. S.,\nZwischenbeschluss vom 12.2.2004, Erw. II/3.2/d/aa m.w.Hinw; BGE 114 Ia 278 f.,\nErw. 1; BGE 6S.203/2003 vom 7.7.2003 i.S. T. c. StaZ und BGE 6S.282/2003\n- 20 -\n\nvom 13.8.2003 i.S. T. c. StaZ, je Erw. 2). Sollte sich das vor Vorinstanz gestellte\nAusstandsbegehren konkret auf die Tatsache der Mitwirkung der abgelehnten Justizpersonen an früher gegen die Beschwerdeführer ergangenen Gerichtsentscheiden stützen (was die Beschwerdeführer allerdings verneinen [KG act. 8 S. 2\noben]), erwiese sich die für die Ablehnung gegebene Begründung mithin als unbehelflich.\n\ncc) Was schliesslich die (sinngemässe) Ablehnung der erstinstanzlichen\nEinzelrichterin M. betrifft (vgl. OG act. 1 S. 2, Ziff. 14), ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführer gemäss den Angaben im erstinstanzlichen\nProtokoll, die – als eigentliche Entscheidgrundlage – für die Kassationsinstanz\nverbindlich sind (vgl. § 154 Abs. 1 GVG; von Rechenberg, a.a.O., S. 19), auf entsprechende Rückfrage hin ausdrücklich auf die Stellung eines Ausstandsbegehrens verzichtet haben (ER Prot. S. 7); von einer von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme kann (entgegen KG act. 8 S. 2, wonach die Einzelrichterin \"faktisch abgelehnt\"\nworden sei) somit keine Rede sein. Auf diesen Verzicht sind die Beschwerdeführer zu behaften, wobei grundsätzlich belanglos bleibt, aus welchen Motiven er\nletztlich erfolgte. Fehlte es jedoch an einem gegen die Einzelrichterin gerichteten\nAblehnungsbegehren, bestand für diese selbstredend auch kein Anlass zur Abgabe einer gewissenhaften Erklärung im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG. Auch insoweit zielt die Beschwerde (KG act. 8 S. 2 Mitte) an der Sache vorbei.\n\n"}