{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040075_2004-09-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4EAD8885A8096277C1256F230030DF53_AA040075.pdf", "Checksum": "9c0466b5d2a211a4c08ba6c268faf5ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040075"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitwirkungspflicht beim Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - Anfechtung prozessleitender Entscheide mit kant. 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Stützt sich ein Entscheid aber auf mehrere selbständige Begründungen, kann eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn damit sämtliche den Entscheid tragenden\nBegründungen zu Fall gebracht werden. Die Beschwerde kann also von vornherein nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist oder – als Folge des im Beschwerdeverfahren\ngeltenden Rügeprinzips – die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 24; Guldener, Die\nNichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942,\nS. 87 und 164; s.a. Pra 2002 Nr. 113; BGE 130 III 328; 111 II 397 f. und statt vieler Kass.-Nr. 95/132 vom 19.2.1996 i.S. B. c. B., Erw. II/b). Mithin kann dem\n(sinngemäss erhobenen) Einwand, dem Beschwerdeführer 1 sei für das Rekursverfahren zu Unrecht kein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden, auch\nmangels Anfechtung der hiefür gegebenen Hauptbegründung kein Erfolg beschieden sein. (Im Übrigen ist – nebenbei bemerkt – mehr als fraglich, ob die Beschwerdeführerin 2 durch den vorinstanzlichen Entscheid, dem Beschwerdeführer\n1 für das Rekursverfahren keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen,\nüberhaupt beschwert ist, was einem Eintreten auf die Rüge, soweit sie von jener\nerhoben wird, ebenfalls entgegenstehen könnte [vgl. § 51 Abs. 2 ZPO].)\n\nb) Ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung, denen die Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges\n- 17 -\n\nentgegensetzen und auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im\nSinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht nicht\nersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid in diesem Punkt an\neinem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. Insbesondere ist\nweder zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Lichte der Aktenlage annahm,\nbeim Beschwerdeführer 1 handle es sich um eine versierte Prozesspartei, die zur\ngehörigen Führung des (relativ überblickbaren) Rekursverfahrens nicht auf einen\nRechtsbeistand angewiesen sei, noch dass sie ihm eine die Abweisung des Gesuchs rechtfertigende Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwarf.\n\n3.3.a) Weitgehend appellatorischer Natur ist die Beschwerde auch insoweit,\nals sie sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid richtet, nicht auf die beklagtischen Ausstandsbegehren einzutreten (KG act. 8 S. 1-3). Auch diesbezüglich\nlassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nämlich jedwelche Bezugnahme bzw. auch nur ansatzweise inhaltliche Auseinandersetzung mit der von der\nVorinstanz hiefür gegebenen Hauptbegründung (wonach derart pauschale, einzig\nzum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte Ablehnungsbegehren rechtsmissbräuchlich seien) vermissen. Statt dessen machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die abgelehnten Gerichtspersonen hätten im Zusammenhang\nmit dem vorliegenden Rechtsstreit \"bewusst Dritte wirtschaftlich begünstigt ... und\n[ihnen] dadurch ... absichtlich erheblichen wirtschaftlichen Schaden zugefügt\",\nweshalb sie – die Gerichtspersonen – mit Schadenersatz- bzw. Rückgriffsklagen\nzu rechnen und dabei als Zeugen aufzutreten hätten (KG act. 8 S. 2 [und 3]). Damit schieben die Beschwerdeführer ihrem von der Vorinstanz von der Hand gewiesenen Ablehnungsbegehren neue Ablehnungsgründe nach (vgl. § 95 Abs. 1\nZiff. 1 und § 96 Ziff. 2 GVG). Da diese erstmals im Kassationsverfahren genannten (und nach beklagtischer Auffassung zur Ablehnung berechtigenden) Umstände den Beschwerdeführern jedoch bereits im Zeitpunkt der Einreichung ihres Ablehungsbegehrens bekannt gewesen sein dürften – Gegenteiliges wird jedenfalls\nnicht geltend gemacht –, zielen sie der Sache nach auf eine unzulässige Erweiterung des Prozessstoffes ab und sind daher – als unzulässige Noven – nicht zu\nhören (vgl. vorstehende Erw. IV/2 a.E.; s.a. § 102 Abs. 2 GVG). Auch insoweit\nkann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.\n- 18 -\n\nb) Im Übrigen ist der vorinstanzliche (Nichteintretens-)Entscheid auch materiell nicht zu beanstanden, wobei zur Begründung – mit den nachstehenden Ergänzungen – wiederum in Anwendung von § 161 GVG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 3) verwiesen werden kann.\n\naa) Ein Ausstandsbegehren kann sich immer nur gegen einzelne, namentlich zu bezeichnende Gerichtspersonen richten, nicht auch gegen die zuständige\nGesamtbehörde als solche (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 96 GVG; SJZ 1970, S. 344 f., Nr.\n147). Sodann muss es begründet werden, d.h. die Ablehnungsgründe bzw. die\nTatsachen, auf welche sich die Ablehnung stützt, sind konkret darzulegen und\ngleichzeitig – soweit möglich – durch Urkunden oder schriftliche Auskünfte von\nAmtsstellen zu belegen (§ 100 Abs. 1 GVG; Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 f. zu\n§ 100 GVG).\n\n"}