{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040075_2004-09-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4EAD8885A8096277C1256F230030DF53_AA040075.pdf", "Checksum": "9c0466b5d2a211a4c08ba6c268faf5ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040075"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitwirkungspflicht beim Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - Anfechtung prozessleitender Entscheide mit kant. 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Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an\neinem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Da der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst\nnachweisen muss (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) – gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft –, hat er sich konkret mit\nden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen. Die blosse\nVerweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt dabei\nebenso wenig wie die pauschale Bestreitung von Feststellungen im angefochtenen Entscheid bzw. rein appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochte-\n- 15 -\n\nnen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen\nAktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen\nAkten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen)\nNichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zu den formellen Anforderungen an die\nBegründung einer Nichtigkeitsbeschwerde: von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.;\nSpühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich\n1999, S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; ZR 81\nNr. 88).\n\nAus dem Wesen des Kassationsverfahrens folgt sodann, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu\nentscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst\ndann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/\nMessmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock,\na.a.O., S. 75; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121).\n\n3.1. Wegen des eben erwähnten Novenverbots kann der erstmals im Kassationsverfahren vorgetragene Einwand, wonach die im Streit liegende Wohnung\nper 1. April 2004 (und damit nach Fällung des angefochtenen Entscheids) an\nDritte vermietet worden und das vor Vorinstanz hängige Ausweisungsverfahren\ndadurch hinfällig geworden sei (KG act. 1 S. 2, Ziff. 6), von vornherein keine Beachtung finden. Insoweit, als sich die Beschwerde auf dieses unzulässige neue\nVorbringen stützt, kann daher nicht auf sie eingetreten werden.\n\n3.2.a) Soweit damit sinngemäss auch die Verweigerung der unentgeltlichen\nRechtsverbeiständung im Rekursverfahren angefochten wird, vermag die Beschwerde den vorstehend skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht zu genügen. So beschränken sich\ndie Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die blosse (und als solche\nzutreffende) Feststellung, dass dem Beschwerdeführer 1 (in der vorinstanzlichen\nAlternativbegründung) vorgeworfen werde, nur ungenügend Auskunft über sein\n- 16 -\n\nEinkommen gegeben zu haben (KG act. 8 S. 3). Dabei unterlassen sie es jedoch,\nsich auch nur ansatzweise argumentativ mit der von der Vorinstanz für die Abweisung des Gesuchs gegebenen (doppelten) Begründung (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 4)\nauseinander zu setzen. Insoweit kann mangels rechtsgenügender Begründung\nnicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO).\n\n"}