{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040075_2004-09-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4EAD8885A8096277C1256F230030DF53_AA040075.pdf", "Checksum": "9c0466b5d2a211a4c08ba6c268faf5ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040075"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitwirkungspflicht beim Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - Anfechtung prozessleitender Entscheide mit kant. Nichtigkeitsbeschwerde - Anfechtung mehrfach begründeter Entscheide - Ablehnung von Justizbeamten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:34", "Checksum": "61d6fbb3b1397dce110a0d805a5e1184", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075\nRegeste:\nMitwirkungspflicht beim Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - Anfechtung prozessleitender Entscheide mit kant. Nichtigkeitsbeschwerde - Anfechtung mehrfach begründeter Entscheide - Ablehnung von Justizbeamten\n\n 1. In der Sache selbst ist vorweg beachtlich, dass es sich beim vorliegend\nangefochtenen Beschluss um einen im Rahmen des vor Vorinstanz hängigen Rekursverfahrens ergangenen prozessleitenden Entscheid handelt. Im Interesse einer raschen Prozesserledigung ist ein solcher grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar. Immerhin lässt § 282 Abs. 1 ZPO eine selbständige Anfechtung derartiger Entscheide zu, wenn entweder ein schwer wiedergutzumachender\nNachteil droht (§ 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) oder wenn damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden kann\n(§ 282 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO). Währenddem die erstgenannte dieser – von Amtes\nwegen zu prüfenden – (zusätzlichen) Prozessvoraussetzungen bei Beschlüssen,\nmit denen einer Partei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verweigert (und dieser zugleich Frist zur Einreichung einer [ergänzenden] Rechtsmittelbegründung angesetzt) wurde, regelmässig erfüllt ist\n(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5b zu § 282 ZPO und N 28 zu § 84 ZPO), fallen\nprozessleitende Entscheide, mit denen ein Ausstandsbegehren abgelehnt wurde,\npraxisgemäss unter die Bestimmung von § 282 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO (Kass.-Nr.\n97/522 vom 12.4.1998 i.S. W. c. M., Erw. II/1; 99/435 vom 2.3.2000 i.S. P. c. Y.,\nErw. II/1; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 6 Rz 16; s.a.\nFrank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6a zu § 282 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 6). Die Beschwerdefähigkeit des vorinstanzlichen Entscheids ist somit zu bejahen.\n\n2. Sodann ist vorauszuschicken, dass im vorliegenden Kassationsverfahren\nallein zu prüfen, ob der vorinstanzliche Zwischenbeschlusses vom 26. März 2004\n(KG act. 2) an einem (von den Beschwerdeführern nachzuweisenden) Nichtig-\n- 13 -\n\nkeitsgrund leidet. Mithin beschränkt sich das hiesige Verfahrensthema von vornherein auf die Fragen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 aufgrund des\nbei ihr gegebenen Aktenstandes zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren verweigert und die Ausstandsbegehren beider Beschwerdeführer in zulässiger Weise von der Hand gewiesen habe. Im Kassationsverfahren ohne Relevanz bleibt dagegen der von den Beschwerdeführern behauptete und ihrer Ansicht nach zur Gegenstandslosigkeit des gegen sie geführten Ausweisungsverfahrens führende Umstand, dass das Mietobjekt in der Zwischenzeit (per 1. April 2004) an Dritte vermietet worden sei (vgl. KG act. 1 S. 2,\nZiff. 6). Diese Tatsache mag – sollte sie zutreffen – möglicherweise für den Entscheid in der Sache selbst, d.h. für die Fortsetzung des vor Vorinstanz hängigen,\ngegen die Beschwerdeführer gerichteten Ausweisungsverfahrens von Bedeutung\nsein. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren, welches lediglich die inzidenten\nFragen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren und des\nAusstands der im – wie auch immer fortzusetzenden – Rekursverfahren mitwirkenden Gerichtspersonen betrifft, hat sie jedoch keinerlei Einfluss; insbesondere\nwäre durch eine Vermietung der fraglichen Wohnung an Dritte das rechtliche Interesse an der Beurteilung der gegen den vorinstanzlichen Zwischenbeschluss\ngerichteten Beschwerde keineswegs weggefallen, weshalb eine allfällige Drittvermietung im Kassationsverfahren von vornherein unbeachtlich wäre. Dementsprechend besteht auch kein Anlass, von diesem – im Übrigen bloss behaupteten\nund jedenfalls nicht rechtsgenügend erstellten – Umstand Vormerk zu nehmen.\n\nIV.\n\n1. Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Entscheids, dass auf die\npauschalen, gegen sämtliche Mitglieder des Obergerichts, des Bezirksgerichts Q.\nsowie gegen alle juristischen Sekretäre/-innen dieser Gerichte gerichteten, offenkundig allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit rechtsmissbräuchlichen Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer nicht einzutreten\nsei. Soweit den Richtern vorgeworfen werde, sie seien \"vorbefasst\", sei ferner\n- 14 -\n\ndarauf hinzuweisen, dass die blosse Mitwirkung von Richtern an früheren Urteilen\nund Entscheiden (gegen die gesuchstellende Partei) nicht geeignet sei, diese\nRichter als befangen erscheinen zu lassen. Dem Vorwurf, wonach die erstinstanzliche Einzelrichterin voreingenommen gewesen sei, stehe zudem entgegen,\ndass die Beschwerdeführer selbst anlässlich der Verhandlung vor Erstinstanz am\n16. September 2003 ausdrücklich darauf verzichtet hätten, ein Ausstandsbegehren zu stellen (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 3).\n\nMit Bezug auf das weitere Gesuch, dem Beschwerdeführer 1 für das Rekursverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, verneinte die\nVorinstanz die sachliche Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung nach § 87\nZPO; ebenso wenig seien die Voraussetzungen einer Rechtsverbeiständung nach\n§ 29 Abs. 2 ZPO erfüllt. Im Sinne einer den Entscheid diesbezüglich selbständig\ntragenden Alternativbegründung hielt sie sodann fest, dass es dem Beschwerdeführer 1 im Übrigen auch an einer hinreichend belegten Bedürftigkeit fehle, weshalb – so der implizite vorinstanzliche Schluss – das Gesuch auch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen sei (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 4).\n\n"}