{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040075_2004-09-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4EAD8885A8096277C1256F230030DF53_AA040075.pdf", "Checksum": "9c0466b5d2a211a4c08ba6c268faf5ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040075"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitwirkungspflicht beim Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - Anfechtung prozessleitender Entscheide mit kant. 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So lassen weder die Beanstandungen in der Beschwerdeschrift (KG act. 1\nund 8) noch eine anderweitige Durchsicht der Akten Argumente oder Angriffsmittel erkennen, mit denen der angefochtene Zwischenbeschluss allenfalls (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) zu Fall gebracht werden könnte. Vielmehr muss\ndie Beschwerde (resp. müssen die darin gestellten Rechtsmittelanträge) aus den\nnachstehend (Erw. IV/3) dargelegten Gründen als aussichtslos im Sinne von § 84\nAbs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden. Demzufolge ist das Gesuch\nder Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kassationsverfahren auch mangels genügender Prozessaussichten abzuweisen.\n\nc) Mit Bezug auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Kassationsverfahren ist schliesslich festzuhalten, dass es sich\nbeim Beschwerdeführer 1, der zugleich als Vertreter der Beschwerdeführerin 2\nauftritt, gerichtsnotorischerweise nicht nur um einen an mehreren, in verschiedenen Rechtsformen konstituierten Gesellschaften beteiligten erfahrenen Geschäftsmann, sondern darüber hinaus auch um eine versierte Prozesspartei handelt, die – insbesondere auch unter Berücksichtigung der keineswegs komplexen\nRechtsfragen, welche Gegenstand des mit vorliegender Beschwerde angefochtenen vorinstanzlichen (Zwischen-)Beschlusses waren (und damit zum Gegenstand\n- 11 -\n\ndes Kassationsverfahrens gemacht werden können) – durchaus in der Lage\nscheint, den beschwerdeführerischen Prozessstandpunkt (auch vor Kassationsinstanz) selber darzulegen und die Beschwerde selber rechtsgenügend zu begründen. Eine Durchsicht der Akten, namentlich des erstinstanzlichen Protokolls (ER\nProt. S. 7 ff., 14 f.), der Rekursschrift (OG act. 1) und der Eingaben vor Kassationsgericht (KG act. 1 und 8), bestätigt diese Auffassung, zeigen die dortigen\nAusführungen und Hinweise auf einschlägige Gesetzesbestimmungen doch, dass\nder Beschwerdeführer 1 durchaus befähigt ist, die im vorliegenden Prozess wesentlichen Punkte aufzugreifen und seine Argumente (auch unter juristischen Gesichtspunkten) darzulegen. Dass die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht in allen Teilen zu genügen vermag\n(vgl. dazu nachstehende Erw. IV/2-3), ändert daran nichts. Mithin fehlt es auch an\nder sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung, weshalb dem entsprechenden Gesuch auch unter diesem Aspekt nicht stattgegeben werden kann.\n\n3. Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die in §§ 84/87 ZPO und Art.\n29 Abs. 3 BV statuierten Voraussetzungen für die Gewährung des prozessualen\nArmenrechts in casu nicht erfüllt sind. Demzufolge sind die Gesuche der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Kassationsverfahren abzuweisen.\n\nDamit erweist sich das weitere Gesuch der Beschwerdeführer, ihnen Gelegenheit zur Nachreichung der Beschwerdebegründung durch einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu geben (KG act. 1 S. 1, Ziff. 2), als hinfällig. Für eine\nFristansetzung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung (bzw. eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist) besteht umso weniger Anlass, als die Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 10. Mai 2004 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurden, dass die Voraussetzungen einer unentgeltlichen\nRechtsverbeiständung (aus den dort genannten Gründen) kaum gegeben seien,\nsie dementsprechend nicht auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vertrauen dürften und die Beschwerde daher innert der – grundsätzlich\n- 12 -\n\nnicht erstreckbaren (vgl. § 189 GVG) – gesetzlichen Frist von § 287 ZPO zu begründen hätten (s. KG act. 6 S. 3).\n\nIII.\n\n"}