{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040075_2004-09-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4EAD8885A8096277C1256F230030DF53_AA040075.pdf", "Checksum": "9c0466b5d2a211a4c08ba6c268faf5ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040075"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitwirkungspflicht beim Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - Anfechtung prozessleitender Entscheide mit kant. 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Geburtstag von Guido\nvon Castelberg, Zürich 1997, S. 171 m.w.Hinw. in Anm. 61). Das gilt insbesondere im Rechtsmittelverfahren, wenn die um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchende Partei schon von der unteren Instanz auf ihre mangelhaft\nerfüllte Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde und sie dem angefochtenen Entscheid entnehmen kann, dass es ihrem (auch) vor der unteren Instanz gestellten\nBegehren an der notwendigen Substanziierung und Dokumentierung fehlte. In\ndiesem Fall ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, die säumige Partei an ihre\nMitwirkungspflicht zu erinnern und ihr nochmals eine Nachfrist anzusetzen (Bühler, a.a.O., S. 189; Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern\n2000, N 6/b zu § 80 ZPO TG [der sich inhaltlich mit der Vorschrift von § 84 ZPO\ndeckt]).\n\n2.a) Wie bereits die Vorinstanzen (jeweilen mit Blick auf das für ihr Verfahren gestellte Gesuch) zutreffend ausgeführt haben (und überdies gerichtsnotorisch ist), wurde dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen früherer Verfahren, in denen er Parteistellung hatte, von den jeweiligen Gerichten und Behörden schon\nmehrfach erörtert, dass die ein Armenrechtsgesuch stellende Partei insbesondere\nhinsichtlich der Darlegung ihrer aktuellen finanziellen Situation eine Mitwirkungspflicht treffe und dass es der betreffenden Partei in deren Rahmen grundsätzlich\nobliege, ihre gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation (d.h. die gesamten gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse) vollständig darzulegen und\nsoweit möglich auch zu belegen (vgl. ER act. 16 S. 16, Erw. VIII/3-4 m.Hinw. auf\nfrühere Verfahren; KG act. 2 S. 3, Erw. 4; s.a. Kass.-Nr. 2002/279 vom 6.5.2003\ni.S. der Beschwerdeführer, Erw. II/3/e); dabei wurde er auch darauf hingewiesen,\ndass diesbezügliche Säumnis die Abweisung des Gesuchs nach sich ziehen könne (vgl. z.B. Kass.-Nr. 2002/279 vom 6.5.2003 i.S. der Beschwerdeführer, Erw.\nII/3/e). Dementsprechend ist davon auszugehen, das sowohl dem Beschwerde-\n- 9 -\n\nführer 1 als auch der von diesem vertretenen Beschwerdeführerin 2, der das Wissen ihres Vertreter anzurechnen ist, die Anforderungen an die Begründung und\nDokumentierung eines Armenrechtsgesuchs bzw. – im Besonderen – an die Darlegung der finanziellen Verhältnisse bekannt und sie sich über ihre Mitwirkungspflicht (und die Folgen einer allfälligen Missachtung derselben) im Klaren sind.\nDies umso mehr, als ihnen diese Obliegenheit (und die Folgen der Nichtbeachtung) nicht nur im erstinstanzlichen (ER act. 16 S. 16, Erw. VIII/4) und im angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid (KG act. 2 S. 3, Erw. 4), sondern auch in\nder kassationsgerichtlichen Präsidialverfügung vom 10. Mai 2004 (KG act. 6 S. 2)\nnochmals ausdrücklich in Erinnerung gerufen und ihnen zugleich vorgehalten\nwurde, bis anhin ihre finanzielle Situation nicht rechtsgenügend dargelegt und mit\nBelegen dokumentiert zu haben.\n\nUngeachtet dieser Vorhalte unterlassen es die Beschwerdeführer auch im\nvorliegenden Kassationsverfahren (erneut bzw. weiterhin), nähere Angaben zu ihren finanziellen (Einkommens-/Einnahmen- und Vermögens-)Verhältnissen zu\nmachen und diesbezügliche Belege einzureichen. Statt dessen beschränken sie\nsich darauf, bloss eine durch nichts belegte (und überdies im Widerspruch zu den\nAngaben vor Erstinstanz stehende; vgl. ER Prot. S. 7) Behauptung zum Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers 1 aufzustellen, \"viele\" offene, d.h. nicht\nbezahlte \"Gerichtskosten und Steuerforderungen\" sowie eine durch das Konkursverfahren der Beschwerdegegnerin bewirkte \"Vermögensblockade\" geltend zu\nmachen und den Beizug weiterer Unterlagen bzw. die Erstellung einer \"Expertise\"\nzu beantragen (KG act. 8 S. 3). Damit kommen sie der ihnen hinreichend bekannten Obliegenheit zur vollständigen und schlüssigen Darstellung ihrer finanziellen Verhältnisse, welche mangels näherer Angaben und Belege nach wie vor\nvollends im Dunkeln bleiben, jedoch nicht einmal ansatzweise nach. Infolgedessen kann auch nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführer mittellos im Sinne\nvon § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV sind. Ihr Armenrechtsgesuch ist daher schon wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen, ohne dass unter\nden gegebenen Umständen Anlass (oder gar eine Pflicht des Gerichts) bestünde,\nihnen zuvor Gelegenheit zur Ergänzung desselben zu geben.\n- 10 -\n\nAn dieser Beurteilung würde im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn die\nvon den Beschwerdeführern (KG act. 8 S. 3) genannten (und aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht an sich von ihnen selbst beizubringenden) Urkunden (Kontoauszug der Obergerichtskasse, Betreibungsregisterauszug) vom Kassationsgericht\nbeigezogen würden, erscheinen diese allein (mangels anderweitiger Angaben)\ndoch von vornherein ungeeignet, einen vollständigen und schlüssigen Überblick\nüber die finanzielle Situation der beiden Beschwerdeführer zu vermitteln.\n\n"}