{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040075_2004-09-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4EAD8885A8096277C1256F230030DF53_AA040075.pdf", "Checksum": "9c0466b5d2a211a4c08ba6c268faf5ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040075"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitwirkungspflicht beim Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - Anfechtung prozessleitender Entscheide mit kant. 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A., Bern 2001, Kap. 11 Rz 68 f.; Kley-Struller, a.a.O.,\nS. 181 f.; BGE 128 I 236; 125 II 275; 124 I 306; 122 I 271; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3;\n69 Nr. 29). In diesem Sinne dürfen Rechtsbegehren (oder Rechtsmittelanträge)\ndann nicht als aussichtslos betrachtet werden, wenn sich Gewinnaussichten und\nVerlustgefahren ungefähr die Waage halten oder wenn jene nur wenig geringer\nsind als diese (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; Kley-Struller,\na.a.O., S. 182; BGE 128 I 236; 125 II 275; 124 I 306; 122 I 271). Ob genügende\nErfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt\nder Einreichung des Gesuchs (RB 1997 Nr. 76; BGE 128 I 236; 125 II 275; 124 I\n307; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21b zu § 84 ZPO), wobei das Gericht den\nGesuchsteller im Hinblick auf die (Vorab-)Beurteilung der Prozesschancen über\nseine Angriffs- und Verteidigungsmittel befragen kann (§ 84 Abs. 2 ZPO).\n\nc) Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit (welche ihrerseits sowohl Einkommenswie auch Vermögensarmut voraussetzt) ist dann zu bejahen, wenn der Ansprecher sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat,\nwie beispielsweise Bargeld, die eigene Arbeitskraft und den Kredit, den er aufgrund seiner Vermögenslage erwarten darf (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 11\nzu § 84 ZPO; s.a. ZR 101 Nr. 14, Erw. 4).\n\nd) Aus der verfahrensrechtlichen Natur des Anspruchs auf unentgeltliche\nRechtspflege folgt sodann, dass das befasste Gericht dessen gesetzliche Voraussetzungen – unabhängig davon, ob diese bestritten sind oder nicht –- grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 30 zu\n§ 54 ZPO). Die insoweit geltende Offizialmaxime unterliegt allerdings einer doppelten Beschränkung. Diese ergibt sich einerseits aus dem in § 84 Abs. 1 ZPO\nund § 87 ZPO statuierten Antragsprinzip und andererseits aus der in § 84 Abs. 2\nZPO vorgesehenen Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. im Einzelnen zur Ausge-\n- 7 -\n\nstaltung der \"beschränkten\" Offizialmaxime ZR 90 Nr. 57; s.a. ZR 95 Nr. 92, Erw.\nII/3/d).\n\nIn Anbetracht der Mitwirkungspflicht obliegt es grundsätzlich dem Gesuchsteller, insbesondere seine gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation vollständig\ndarzustellen und soweit möglich auch zu belegen (ZR 95 Nr. 92, Erw. II/3/d; BGE\n120 Ia 181 f.; 125 IV 164). Dabei werden umso höhere Anforderungen an eine\numfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt, je komplexer sich diese Verhältnisse präsentieren (BGE 120\nIa 182; 125 IV 164 f.). Erteilt der Ansprecher die zur Beurteilung des Gesuchs\nbzw. der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Auskünfte nicht oder nicht\nvollständig, kann ihm – wie aus § 84 Abs. 2 ZPO gefolgert und auch aus Art. 29\nAbs. 3 BV abgeleitet wird – die unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung der\nMitwirkungspflicht verweigert werden (ZR 90 Nr. 57, Erw. 6.1.4; 95 Nr. 92, Erw.\nII/3/d; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 23a zu § 84 ZPO m.w.Hinw; Bühler, Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 188 f.; BGE 120 Ia 182;\n125 IV 165; Pra 92 Nr. 63, Erw. 2.1).\n\nImmerhin setzt eine Verweigerung des prozessualen Armenrechts wegen\nVerletzung der Mitwirkungspflicht in der Regel voraus, dass der (zumal prozessunerfahrene) Gesuchsteller, wenn er die notwendigen Angaben nicht von sich\naus macht, zuvor vom Richter zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse\n(oder – mit Blick auf die Beurteilung der Prozessaussichten – seiner Angriffs- oder\nVerteidigungsmittel) aufgefordert wird, wobei eine einmalige richterliche Fristansetzung grundsätzlich ausreicht; insbesondere besteht keine generelle Pflicht des\nGerichts, bei Nichtbefolgung einer solchen Aufforderung oder bei Unvollständigkeit, fehlender Schlüssigkeit oder Unklarheit des auf entsprechende Nachfrage\nhin Vorgebrachten noch einmal zur Mitwirkung aufzufordern (Kass.-Nr. 97/315\nvom 17.12.1997 i.S. K. c. S., Erw. II/4/b m.w.Hinw.).\n\nAnders verhält es sich indessen, wenn der gesuchstellenden Partei bereits\naus früheren Verfahren bekannt ist, dass sie zur Begründung eines Armenrechtsgesuchs (insbesondere) ihre finanziellen Verhältnisse umfassend offenlegen und\n- 8 -\n\n"}