{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040075_2004-09-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4EAD8885A8096277C1256F230030DF53_AA040075.pdf", "Checksum": "9c0466b5d2a211a4c08ba6c268faf5ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040075"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitwirkungspflicht beim Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - Anfechtung prozessleitender Entscheide mit kant. 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Wirkung der von der Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Kündigungen zu befinden ist und hinsichtlich dieses (eine Mietstreitigkeit über Wohn- und\nGeschäftsräume betreffenden) Entscheids die Besonderheiten des einfachen und\nraschen Verfahrens (insbes. § 78 Ziff. 2 ZPO) gelten (vgl. Art. 274d Abs. 1 OR\nund § 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO).\n\nII.\n\n1. Die Beschwerdeführer beantragen (auch) für das Kassationsverfahren die\nunentgeltliche Prozessführung und – im Hinblick auf die Begründung ihrer Beschwerde – die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (KG act. 1 S. 1,\nZiff. 2-4). Diese Gesuche sind – wenn auch zulässigerweise erst im Rahmen des\nvorliegenden Erledigungsbeschlusses (vgl. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12) – vorweg zu entscheiden. Dabei seien zunächst die (hier relevanten) Grundsätze des\nprozessualen Armenrechts in Erinnerung gerufen (vgl. bereits Kass.-Nr. 2002/279\nvom 6.5.2003 i.S. der Beschwerdeführer, Erw. II/3/b-e):\n\na) Gemäss § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO (sowie nach Art. 29 Abs. 3 BV) hat eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre\nFamilie die Gerichtskosten aufzubringen, in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess (auf entsprechendes Gesuch hin) Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters; Letzteres\nallerdings nur, sofern sie zur gehörigen Führung des Prozesses eines solchen\nbedarf (eingehend zum Ganzen Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 1 ff. zu § 84 ZPO und N 1 ff. zu\n- 5 -\n\n§ 87 ZPO; zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung [zu Art. 4 aBV] statt vieler\nKley-Struller, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, AJP 2/95, S. 179 ff.\nm.w.Hinw.).\n\nFraglich erscheint in diesem Zusammenhang, ob neben den natürlichen\nPersonen, auf welche die eben genannten Vorschriften zugeschnitten sind, auch\nKollektiv- und Kommanditgesellschaften in den Genuss des prozessualen Armenrechts kommen können. Dies deshalb, weiI nach der primär anwendbaren kantonalrechtlichen Vorschrift von § 84 Abs. 3 (i.V.m. § 87) ZPO nicht nur juristische\nPersonen (dazu ZR 96 Nr. 109; 100 Nr. 29; vgl. immerhin auch ZR 101 Nr. 93),\nsondern auch Handelsgesellschaften von der Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege ausgeschlossen sind. Sollte die – die kantonale (Ausschluss-)Regelung diesfalls derogierende – bundes(verfassungs)rechtliche Minimalgarantie in\ndiesem Punkt über die durch § 84 (i.V.m. § 87) ZPO gewährleisteten Ansprüche\nhinausgehen und auch den Handelsgesellschaften – bei der Beschwerdeführerin\n2 handelt es sich um eine Kollektivgesellschaft (vgl. OG act. 7) – einen Anspruch\nauf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einräumen, wäre dieser jedenfalls an die (zusätzliche) Voraussetzung geknüpft, dass sowohl die Gesellschaft\nselbst als auch deren unbeschränkt haftende Gesellschafter mittellos sind (vgl.\nBGE 116 II 651 ff. [zu Art. 152 OG]; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 27 zu § 84\nZPO). (Sollte Art. 29 Abs. 3 BV hingegen keine über die kantonalrechtlichen Bestimmungen hinausgehenden Ansprüche einräumen, wäre das Armenrechtsgesuch, soweit es von der Beschwerdeführerin 2 gestellt ist, schon gestützt auf § 84\nAbs. 3 ZPO abzuweisen. Wie es sich damit verhält, kann indessen offengelassen\nwerden, da das Gesuch aus den nachstehenden [anderen] Gründen ohnehin abzuweisen ist.)\n\nb) Als aussichtslos im Sinne des zweitgenannten Erfordernisses sind nach\ngefestigter Lehre und Praxis solche Rechtsbegehren (bzw. – bezüglich des\nRechtsmittelverfahrens – Rechtsmittelanträge) zu betrachten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb\nkaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dabei wird massgeblich auf\ndie hypothetische Frage abgestellt, ob eine Partei, die über die nötigen finanziel-\n- 6 -\n\n"}