{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040075_2004-09-15.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4EAD8885A8096277C1256F230030DF53_AA040075.pdf", "Checksum": "9c0466b5d2a211a4c08ba6c268faf5ec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040075"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitwirkungspflicht beim Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - Anfechtung prozessleitender Entscheide mit kant. Nichtigkeitsbeschwerde - Anfechtung mehrfach begründeter Entscheide - Ablehnung von Justizbeamten"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:34", "Checksum": "61d6fbb3b1397dce110a0d805a5e1184", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 15.09.2004 AA040075\nRegeste:\nMitwirkungspflicht beim Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - Anfechtung prozessleitender Entscheide mit kant. Nichtigkeitsbeschwerde - Anfechtung mehrfach begründeter Entscheide - Ablehnung von Justizbeamten\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040075/U/ys\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Hans\nMichael Riemer, Alfred Keller und die Kassationsrichterin Yvona\nGriesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach\n\nZirkulationsbeschluss vom 15. September 2004\n\nin Sachen\n\n1. X.,\n2. Y. & Co.,\nBeklagte, Rekurrenten und Beschwerdeführer\n\nsowie\nZ. AG,\nLitisdenunziatin\ngegen\n\nA. AG in Konkurs,\nKlägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwalt __________\n\nbetreffend Befehl / Ausweisung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2004 (NL040019/Z2)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Mit Verfügung vom 16. September 2003 befahl die Einzelrichterin im\nsummarischen Verfahren des Bezirkes Q. dem Beschwerdeführer 1 (Beklagter\nund Rekurrent 1) und der durch diesen vertretenen Beschwerdeführerin 2 (Beklagte und Rekurrentin 2) in Gutheissung eines von der Beschwerdegegnerin\n(Klägerin und Rekursgegnerin) am 18. Juni 2003 gestellten Ausweisungsbegehrens (vgl. ER act. 1) gestützt auf § 222 Ziff. 2 ZPO und unter Androhung des\nZwangsvollzugs im Unterlassungsfalle (sowie unter gleichzeitiger Vollstreckungsanweisung an das Gemeindeammannamt Q.), die von den Beschwerdeführern\nbenützte 3 1/2-Zimmer-Wohnung im ersten Stock der Liegenschaft P. in Q. innert\nfünf Tagen ab Rechtskraft des Befehls ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen; überdies wurde dem Beschwerdeführer 1 unter Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfalle befohlen, das genannte Objekt innert Frist in ordnungsgemäss gereinigtem Zustand zu übergeben (ER act. 16 = OG act. 2 = OG\nact. 5).\n\n2. Hiegegen rekurrierten die Beschwerdeführer rechtzeitig mit dem (Haupt-)\nAntrag auf Aufhebung der einzelrichterlichen Verfügung (OG act. 1 = ER act. 25\n[insbes. S. 1, Ziff. 1]). Zudem stellten sie unter anderem das (prozessuale) Gesuch, dem Beschwerdeführer 1 für das Rekursverfahren einen unentgeltlichen\nRechtsvertreter beizugeben (OG act. 1 S. 1 f., Ziff. 5 und 12-13). Weiter lehnten\nsie nicht nur sämtliche (auch Ersatz-)Richter/-innen und juristischen Mitarbeiter/\n-innen des Obergerichts (OG act. 1 S. 1, Ziff. 1 und 2, sowie S. 3), sondern auch\ndiejenigen des Bezirksgerichts Q. (OG act. 1 S. 3 unten) wegen mangelnder\nNeutralität ab. Im Besonderen und namentlich richtete sich ihr Ablehnungsbegehren auch gegen die den erstinstanzlichen Ausweisungsentscheid fällende Einzelrichterin M., welcher sie Voreingenommenheit und Vorbefassung vorwarfen (OG\nact. 1 S. 2, Ziff. 14).\n- 3 -\n\nMit Zwischenbeschluss vom 26. März 2004 trat die II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) auf die beklagtischen Ausstandsbegehren nicht ein, und sie wies das Gesuch, dem Beschwerdeführer 1 einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, ab. Ferner setzte sie den Beschwerdeführern eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen ab Zustellung\ndes (Zwischen-)Beschlusses an, um ihre im Wesentlichen nur aus Rekursanträgen bestehende Rekursschrift zu ergänzen und eine Begründung der Anträge\nnachzureichen, soweit Letztere nicht bereits beurteilt oder obsolet geworden sind\n(OG act. 8 = KG act. 2).\n\n3. Gegen diesen ihnen am 27. April 2004 zugestellten (vgl. OG act. 9/1-2)\nobergerichtlichen Zwischenentscheid erhoben die Beschwerdeführer unter dem\n7. Mai 2004 die vorliegende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1), welche sie mit (gleichentags zur Post gegebener und damit noch innert laufender Beschwerdefrist) eingereichter (vgl. § 287 ZPO und §§ 191/193 GVG) Eingabe vom\n27. Mai 2004 ergänzend begründeten (KG act. 8; s.a. KG act. 6). Damit beantragen sie in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen\nBeschlusses (KG act. 1 S. 1, Ziff. 1). Sodann stellen sie mit Bezug auf das Kassationsverfahren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (KG act. 1 S. 1, Ziff. 4) und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wobei Letzterem Gelegenheit zur Nachreichung der Beschwerdebegründung zu geben sei (KG act. 1 S. 1 f., Ziff. 2 und 3). Schliesslich verlangen sie,\nvom Umstand Vormerk zu nehmen, dass die fragliche Wohnung an der\n_____strasse in Q. per 1. April 2004 an Dritte vermietet worden sei, womit das\ngegen sie geführte Ausweisungsverfahren hinfällig geworden sei (KG act. 1 S. 2,\nZiff. 6).\n\nMit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2004 wurde der Beschwerde antragsgemäss (vgl. KG act. 1 S. 1, Ziff. 5) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6).\nDa sich die Beschwerde – wie im Folgenden (Erw. IV) zu zeigen sein wird – nach\nerfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 5) sofort als unbegründet erweist (soweit sie den formellen Anforderungen an die Begründung\neiner solchen überhaupt zu genügen vermag), kann von Weiterungen im Sinne\n- 4 -\n\n"}