S., Erw. 3). - 15 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die ihr einstweilen verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 351.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.