Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Kassationsverfahren hat der Beschwerdeführer nicht gestellt; ein solches hätte indessen ohnehin abgewiesen werden müssen, da auf die Beschwerde wie dargelegt gesamthaft nicht eingetreten werden kann. Da von der Klägerin und Beschwerdegegnerin keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist ihr mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Kass.-Nr. 99/124 Z, Entscheid vom 17. Juli 1999 i.S. S., Erw. 3).