§ 161 GVG Bestandteil des Beschlusses vom 30. März 2004 geworden wären, ist auf die Beschwerde insoweit ebenfalls nicht einzutreten. 7. Gleiches gilt schliesslich, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch das Nichteintreten auf den Rekurs werde sein verfassungsmässiges Recht auf Führen der Ehe verletzt (KG act. 1 S. 9). Wie bereits erwähnt, kann mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde der obergerichtliche Nichteintretensentscheid auf den Rekurs nur noch in engen Grenzen angefochten werden; hingegen kann die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der Kautionierung als solche nicht mehr aufgeworfen werden. Auch auf dieses Vorbringen ist mithin nicht einzutreten.