darauf ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten (vgl. Ziff. II./1. vorstehend). 6. In Ziff. II./9. der Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer sodann bestimmte Erwägungen des Obergerichts in dessen Entscheid vom 11. Februar 2004 (vgl. KG act. 1 S. 9 bzw. OG act. 18 S. 9). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist jedoch einzig der Beschluss des Obergerichts vom 30. März 2004. Nachdem der Beschwerdeführer nicht behauptet und auch nicht ersichtlich ist, dass die beanstandeten Erwägungen durch die analoge Anwendung von - 14 -