5.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, selbst wenn er als Mitglied einer Erbengemeinschaft die Teilung verlangen könnte, wäre dies kein Grund gewesen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, da er - wenn überhaupt - ohnehin nicht rechtzeitig zum Geld gekommen wäre (KG act. 1 S. 7), greift er erneut die Richtigkeit des ursprünglichen Entscheides an, was nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Sodann behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich, dass er dieses Argument bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch vor Vorinstanz vorgebracht hätte; darauf ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten (vgl. Ziff.