Im Übrigen wird in der Beschwerdeschrift eingeräumt, es sei tatsächlich so, dass der Beschwerdeführer über die Liegenschaften ständig wirre Angaben mache (KG act. 1 S. 7). Dann kann aber jedenfalls nicht gesagt werden, dass eine erneute Parteibefragung angezeigt gewesen wäre, da auch eine solche keine Klarheit zu bringen vermocht hätte.