5.3 Aus dem gleichen Grund geht auch die in der Beschwerde vertretene Ansicht fehl, das Obergericht hätte zwingend eine erneute Parteibefragung durchführen müssen (KG act. 1 S. 6 und 7). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wurde bereits (formell) rechtskräftig abgewiesen, weshalb für eine erneute Parteibefragung grundsätzlich kein Raum besteht. Im Übrigen wird in der Beschwerdeschrift eingeräumt, es sei tatsächlich so, dass der Beschwerdeführer über die Liegenschaften ständig wirre Angaben mache (KG act.