zu prüfen, ob das Obergericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung hätte gewähren müssen (diese Frage wurde wie gesagt bereits mit Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17. Dezember 2003 entschieden), sondern allein, ob aufgrund der seit Erlass des ursprünglichen Entscheides behaupteten Veränderung der Verhältnisse ein Anspruch auf erneute Überprüfung besteht bzw. bestanden hätte.