Im Übrigen ist ohnehin nicht klar, was der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten Unfall mit anschliessendem 10-tägigem Spitalaufenthalt während laufender Kautionsleistungsfrist ableiten will; ein Grund für das Zurückkommen auf den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege könnte darin jedenfalls ohnehin nicht liegen.