4.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu lediglich vorgebracht, die Ausführungen des Obergerichts, womit der Unfall des Beschwerdeführers als unglaubhaft abgetan werde, zeigten auf, dass ihm gegenüber überhaupt kein Verständnis entgegengebracht werde. Es sei offensichtlich, dass sein Rechtsvertreter mit verhältnismässigem Aufwand wirklich nur die allerwichtigsten Schritte, d.h. die Rechts- - 12 - mitteleingaben vornehmen könne. Es sei so natürlich ein Leichtes, ihm - dem Beschwerdeführer - vorzuwerfen, er habe mangelnde Vorkehren getroffen (KG act. 1 S. 5).