Das Obergericht hielt dem entgegen, dass diese Darstellung durch nichts belegt sei, obschon es ein Leichtes gewesen wäre, hiezu entsprechende Dokumente beizubringen. Dieses Vorkommnis erscheine daher nicht glaubhaft. Zudem, so das Obergericht, sei überhaupt nicht substantiiert worden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage hätte gewesen sein sollen, seinen Anwalt zu instruieren und mit der Erledigung der erforderlichen Vorkehren zu betrauen (KG act. 2 S. 4).