3.6 Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass das Obergericht nicht gehalten war, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt von sich aus näher abzuklären. Zum einen gilt in Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ohnehin die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. ZR 90 Nr. 57). Zum andern obliegt es bei Gesuchen um Wiedererwägung bzw. Änderung von prozessleitenden Entscheiden klarerweise der Partei, ihr Gesuch zu begründen und soweit nötig zu belegen; entsprechende Versäumnisse sind nicht dem Gericht, welches um Wiedererwägung bzw. Abänderung ersucht wird, anzulasten.