Zwar beruft er sich in diesem Zusammenhang auf ein anzustrengendes Strafverfahren und ein in Auftrag zu gebendes Schriftgutachten. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Beweisanträge, welche die beschwerdeführerische Behauptung selbstredend nicht zu belegen vermögen. Abgesehen davon ist der Aktenstand vor Vorinstanz massgebend, weshalb solche erstmals im Kassationsverfahren gestellte Beweisanträge zum Nachweis von Nichtigkeitsgründen von vornherein untauglich sind. Ebenso wenig können die in Ziff. II./6.-8. der Beschwerde und ohne jegliche Aktenzitate gemachten Ausführungen als rechtsgenügende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation gelten (vgl. KG act.