3.4 Mit diesen Ausführungen wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Behauptung, wonach es sich bei der betreffenden Bestätigung vom 2. September 1996 um eine gefälschte und inhaltlich unwahre Urkunde handelt. Diese Behauptung wurde vom Obergericht jedoch wie erwähnt als völlig unglaubhaft qualifiziert. Mit der entsprechenden Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern das Obergericht in diesem Punkt eine falsche Beurteilung vorgenommen haben sollte. Zwar beruft er sich in diesem Zusammenhang auf ein anzustrengendes Strafverfahren und ein in Auftrag zu gebendes Schriftgutachten.