Diese Korrektur des Sachverhalts sei hier zu berücksichtigen, sei doch offenbar im Verfahren mit gefälschten Dokumenten operiert worden, was auch Revisionsgrund sein müsste. Darüber hinaus hätte das Obergericht diesen Sachverhalt näher abklären müssen. Stattdessen habe es "durch die Nichtabklärung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, die Untersuchungsmaxime zu Unrecht nicht angewendet, aktenwidrige und willkürliche tatsächliche Feststellungen getroffen sowie klares materielles Recht verletzt" (KG act. 1 S. 5).