zeichnet habe. Er werde dies im Rahmen eines anzustrengenden Strafverfahrens noch zu beweisen versuchen. Die erneute Überprüfung der Sachlage habe nun allerdings ergeben, dass die Unterschrift auf der beigehefteten Schuldanerkennung vom 27. August 1996 sowie der Passkopie entgegen den irrtümlichen Angaben im Gesuch vom 23. Februar 2004 von ihm stammten. Im Rahmen eines in Auftrag zu gebenden Schriftgutachtens lasse sich dieser Sachverhalt beweisen. Diese Korrektur des Sachverhalts sei hier zu berücksichtigen, sei doch offenbar im Verfahren mit gefälschten Dokumenten operiert worden, was auch Revisionsgrund sein müsste.