Überdies habe er vor Vorinstanz ausdrücklich bestätigt, unterschrieben zu haben, dass ihm von der Klägerin Fr. 130'000.-- bis Fr. 140'000.-- übergeben worden seien, wie dies aus der Schuldanerkennung vom 27. August 1996 erhelle, wobei diese Unterschrift und jene auf der genannten Bestätigung identisch seien, ebenso diejenige auf dem kopierten Pass. Auch dass er über ein Haus in Vrazogrnac verfüge, wie dies aus der Bestätigung ersichtlich sei, sei bislang unbestritten geblieben (KG act. 2 S. 5 f.). Daraus folgerte das Obergericht, dass die nachträglichen Behauptungen und Unterstellungen des Beschwerdeführers völlig unglaubhaft erscheinen würden.