Der Beschwerdeführer, so das Obergericht, habe während des ganzen Verfahrens nie geltend gemacht, die Bestätigung stamme nicht von ihm, sei von der Klägerin gefälscht und zudem inhaltlich unwahr, wie er heute ins Feld führe. Überdies habe er vor Vorinstanz ausdrücklich bestätigt, unterschrieben zu haben, dass ihm von der Klägerin Fr. 130'000.-- bis Fr. 140'000.-- übergeben worden seien, wie dies aus der Schuldanerkennung vom 27. August 1996 erhelle, wobei diese Unterschrift und jene auf der genannten Bestätigung identisch seien, ebenso diejenige auf dem kopierten Pass.