3.2 Das Obergericht erwog dazu, von der Bestätigung vom 2. September 1996 sei schon im Beschluss vom 21. März 2003, der unangefochten geblieben sei, die Rede gewesen. Diese Bestätigung sei der Klägerin vom Vorderrichter anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juni 2002 vorgehalten worden. Die Klägerin habe erklärt, sie sei dabei gewesen, als der Beschwerdeführer die Bestätigung unterschrieben habe. Der Beschwerdeführer, so das Obergericht, habe während des ganzen Verfahrens nie geltend gemacht, die Bestätigung stamme nicht von ihm, sei von der Klägerin gefälscht und zudem inhaltlich unwahr, wie er heute ins Feld führe.