gerin vor Erstinstanz eingereichte, vom Sekretariat für Inneres Z. ausgestellte, angebliche "Bestätigung" vom 2. September 1996 (wonach er sich verpflichte, der Klägerin die von ihr [wegen Ausgleichs mit seinem Bruder, der von ihm bereits einen Betrag von Fr. 150'000.-- "als seinen Teil an dem gemeinsamen Besitz in S." bekommen habe] erhaltenen Fr. 75'000.-- gleich nach dem Verkauf seines Hauses in V. zurückzugeben) noch nie gesehen und vor allem nicht unterzeichnet. Er habe zwar dannzumal tatsächlich Dobrosav D. geheissen, jedoch stammten die Unterschriften auf dieser angeblichen Bestätigung und auch auf der beigehefteten Schuldanerken-