Die seinerzeitige Abweisung des Armenrechtsgesuchs kann im Weiteren auch nicht über die Anfechtung des aktuellen Nichteintretensentscheides auf den Rekurs zufolge Nichtleistung der Kaution wieder aufgerollt werden. Zwar ist gegen diesen (End-)-Entscheid die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig, doch kann dagegen vorliegend im Wesentlichen nur vorgebracht werden, das Obergericht sei zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten, etwa, weil die Kaution entgegen der Annahme der Rekursinstanz doch rechtzeitig geleistet worden oder die Kautionsfrist zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht abgelaufen gewesen sei.