worden. Insbesondere kann im aktuellen Verfahren nicht einfach der Entscheid des Obergerichts vom 11. August 2003, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen wurde, kritisiert bzw. erneut angefochten werden; gegen diesen Entscheid war die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig, welche - wie in der Prozessgeschichte erwähnt - denn auch mit Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 17. Dezember 2003 abgewiesen wurde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden konnte.