2.2 Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers bzw. dessen erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung nicht ein. Sie ging mithin davon aus, es lägen trotz entsprechender Behauptungen keine veränderten Verhältnisse vor, weshalb lediglich eine erneute Überprüfung der bereits mehrmals behandelten Sachlage verlangt werde. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen kann mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet, einzig geltend gemacht werden, das Vorliegen veränderter Verhältnisse sei von der Vorinstanz zu Unrecht verneint