b) Wiedererwägungsgesuche (im engeren Sinne) unterscheiden sich somit grundlegend von Gesuchen um Abänderung des ursprünglichen Entscheides zufolge zwischenzeitlich geänderter Verhältnisse, was den Anspruch auf Überprüfung und Weiterzug betrifft. Die Abgrenzung der beiden Fälle ist deshalb von nicht zu unterschätzender Bedeutung (ZR 79 Nr. 66). Sie bietet dann keine besonderen Schwierigkeiten, wenn eine Änderung der für den Entscheid massgebenden Verhältnisse weder vorliegt noch von der gesuchstellenden Partei behauptet wird. Keine Probleme ergeben sich auch dort, wo die gesuchstellende Partei zwar Veränderungen geltend macht und das Gericht von solchen ausgeht, das Begehren