bezüglich des vorangegangenen Entscheides neu eröffnet werden müssen. An- - 7 - dernfalls hätte es eine Partei in der Hand, durch die Stellung eines oder gar mehrerer Wiedererwägungsgesuche die bezüglich der Einreichung von Rechtsmitteln gesetzlich gewollte Fristenstrenge zu umgehen und eine - weit über die Regelung von § 199 GVG hinausreichende - Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen zu bewirken.