Tritt hingegen das Gericht auf ein Wiedererwägungsgesuch (im engeren Sinne) nicht ein oder weist es ein solches unter Bestätigung des ursprünglichen Entscheides ab, steht dagegen kein Rechtsmittel zur Verfügung (ZR 79 Nr. 66; zit. Entscheid des Kassationsgerichts vom 28. August 1999, a.a.O.). Denn mit dem Wiedererwägungsgesuch wird faktisch die Überprüfung des Entscheides verlangt, welche die Partei auf dem Rechtsmittelweg hätte durchsetzen können. Es besteht deshalb kein Bedürfnis, der gesuchstellenden Partei einen (zusätzlichen) Anspruch auf eine solche Überprüfung einzuräumen. Ebenso wenig kann die Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs dazu führen, dass die Rechtsmittelfristen